NaturwMechAusbV 2003
§ 8Abschlussprüfung
Verordnung über die Berufsausbildung zum Naturwerksteinmechaniker/zur Naturwerksteinmechanikerin
- 1.
- in der Fachrichtung Maschinenbearbeitungstechnik:Herstellen eines Werkstückes unter Einsatz programmierbarer Steinbearbeitungsmaschinen;
- 2.
- in der Fachrichtung Schleiftechnik:Herstellen eines zusammengesetzten Werkstückes einschließlich Profilierung unter Einsatz von Steinbearbeitungsmaschinen;
- 3.
- in der Fachrichtung Steinmetztechnik:
- a)
- Herstellen eines Naturwerksteinbauteiles unter Einsatz von Steinbearbeitungsmaschinen oder
- b)
- Montieren eines Naturwerksteinbauteiles.
- 1.
- Für den Prüfungsbereich Arbeitsplanung kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise zur Bearbeitung von Natursteinen sowie zum Montieren und Demontieren von Bauteilen, Montage von Fassaden, Feststellung von Fehlern und deren Behebung, Erstellen von Planungsunterlagen sowie Planen und Steuern von Arbeitsabläufen unter Berücksichtigung der Produktqualität.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Arbeitsschritte planen, Schäden bewerten, Arbeitsergebnisse dokumentieren und Gestaltungsmerkmale darstellen kann.
- 2.
- Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik kommt insbesondere in Betracht:Beschreiben der Vorgehensweise bei der manuellen und maschinellen Bearbeitung von Rohblöcken, Tranchen und Rohplatten sowie beim Einrichten und Optimieren von Steinbearbeitungsmaschinen für unterschiedliche Bearbeitungstechniken.Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er verfahrensbedingte Vorgaben berücksichtigen, Werkzeuge und Maschinen unter Beachtung von Vorgaben und technischen Regeln auswählen, Unterlagen auswerten und Produktionsfehler beurteilen kann.
- 3.
- Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.
| 1. | im Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 180 Minuten, |
| 2. | im Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 120 Minuten, |
| 3. | im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 60 Minuten. |
| 1. | Prüfungsbereich Arbeitsplanung | 50 Prozent, |
| 2. | Prüfungsbereich Fertigungstechnik | 30 Prozent, |
| 3. | Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde | 20 Prozent. |
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Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Quellenkennung: BJNR070000003
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 3949f995d6aeeedde060406a06aeea1e4395588a642d5665b99e5d68ecf7be43