NatSGSpreewV
§ 6Verbote
- 1.
- vom 1. Februar bis 31. Juli eines jeden Jahres im Umkreis von 300 m um die Brutplätze von Adlern, Kranichen, Schwarzstörchen, Großfalken und Uhus sowie im Umkreis von 150 m um die Fortpflanzungs- und Vermehrungsstätten anderer vom Aussterben bedrohter Tierarten ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung Wirtschaftspflegemaßnahmen durchzuführen oder anderweitig zu stören,
- 2.
- für den Fischfang Reusen ohne Fischotterabweiser aufzustellen,
- 3.
- Fischintensivhaltung außerhalb dafür vorgesehener künstlicher Teiche zu betreiben,
- 4.
- motorgetriebene Wasserfahrzeuge zu benutzen, einschließlich Modelle,
- 5.
- außerhalb der dafür ausgewiesenen Seen und Wasserwanderwege Boot zu fahren, zu surfen oder zu segeln,
- 6.
- mit Flugkörpern zu starten oder zu landen,
- 7.
- außerhalb der dafür ausgewiesenen Plätze zu zelten und außerhalb geschlossener Gebäude zu nächtigen, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
- 8.
- Bild- und Schrifttafeln, Gedenksteine und Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Reservatsverwaltung anzubringen, zu entfernen oder zu verändern,
- 9.
- außerhalb dafür ausgewiesener Wege zu reiten,
- 10.
- bauliche Maßnahmen ohne Zustimmung der Reservatsverwaltung durchzuführen; die Genehmigung ist zu erteilen, wenn das bauliche Vorhaben mit dem Schutzzweck nach § 3 dieser Verordnung vereinbar ist und das Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird,
- 11.
- historisch wertvolle Bausubstanz vorsätzlich oder durch mangelnde Sorgfalt zu zerstören.
- 1.
- Bruchwälder, Moore, Sümpfe, Röhrichte, Seggenriede, Naßwiesen, Feuchtwiesen,
- 2.
- Borstgrasrasen, Trocken- und Magerrasen,
- 3.
- Stieleichenwälder aller Ausprägungen, Traubeneichenbestände, alle Niederwaldtypen und Auewälder, Dünen-Kiefernwälder,
- 4.
- naturnahe und unverbaute Fließabschnitte, Altarme und andere stehende Gewässer, Binnendünen,
- 5.
- Alleen, Hecken, Gebüsche, Einzelbäume, Lesesteinhaufen und Waldreste außerhalb geschlossener Ortschaften.
- 1.
- bauliche Anlagen und Werbeträger zu errichten oder zu ändern, auch wenn hierfür keine Baugenehmigung erforderlich ist; das gilt auch für das Aufstellen von Buden sowie mobilen oder festen Verkaufsständen,
- 2.
- Straßen neu zu bauen oder zu verbreitern, neue Forstwege anzulegen, vorhandene Pflasterstraßen mit Schwarz- oder Betondecken zu überziehen,
- 3.
- Bodenbestandteile zu entnehmen, Sprengungen, Bohrungen und Grabungen vorzunehmen, Stoffe aller Art aufzuschütten oder einzubringen oder das Bodenrelief zu verändern,
- 4.
- Wege und Wasserwege zu verlassen, außerhalb der gekennzeichneten Stellen zu baden und Fahrräder auf anderen als den gekennzeichneten Wegen zu benutzen,
- 5.
- Kraftfahrzeuge aller Art zu benutzen,
- 6.
- Pflanzen oder ihre Bestandteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen,
- 7.
- Tiere auszusetzen oder wildlebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu fangen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen, ihre Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
- 8.
- zu angeln,
- 9.
- natürliche Wasserläufe und Wasserflächen, deren Ufer sowie den Wasserablauf zu verändern oder über den wasserrechtlichen Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen,
- 10.
- Pflanzenschutzmittel oder sonstige Chemikalien anzuwenden,
- 11.
- Abfälle aller Art wegzuwerfen, abzulagern, Fahrzeuge zu waschen, zu pflegen oder die Landschaft auf andere Weise zu verunreinigen,
- 12.
- Hunde frei laufen zu lassen,
- 13.
- zu lärmen, außerhalb von Gebäuden oder Fahrzeugen Ton- und Bildübertragungsgeräte, Ton- und Bildwiedergabegeräte oder Funkgeräte zu benutzen,
- 14.
- Feuer zu entzünden,
- 15.
- organisierte Veranstaltungen aller Art - ausgenommen Veranstaltungen unter Leitung oder mit Genehmigung der Reservatsverwaltung - durchzuführen.
- 1.
- Gülle oder mineralische Düngemittel auszubringen,
- 2.
- Kahlschläge anzulegen, soweit sie nicht dem Schutzzweck dienen,
- 3.
- gebietsfremde Gehölzarten anzupflanzen.
- 1.
- auf landwirtschaftlichen Nutzflächen Agrochemikalien oder Gülle über ein die natürliche Bodenfruchtbarkeit und den Wasserhaushalt nicht beeinträchtigendes Maß hinaus auszubringen,
- 2.
- Grünlandflächen in Ackerland umzuwandeln,
- 3.
- Kahlschläge über die im Pflege- und Entwicklungsplan festgelegte Größe hinaus anzulegen,
- 4.
- Meliorationsmaßnahmen durchzuführen, die dem Schutzzweck nach § 3 zuwiderlaufen.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514730990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 8fad709104586f5d748b0bb4987b2a66601123d5a8d672085a5d576637ca09fa