NatSGSORügenV
§ 3Schutzzweck
- 1.
- den Schutz, die Pflege und die Entwicklung dieser in Mitteleuropa einzigartigen Kulturlandschaft,
- 2.
- den Schutz der Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes,
- 3.
- die Erhaltung der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter und der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Entwicklung von praktischen Modellen ökologischer Landnutzung in Landwirtschaft, Waldwirtschaft, Fischerei, Erholungs- und Verkehrswesen unter Berücksichtigung landschaftstypischer historischer Siedlungs- und Landnutzungsformen,
- 4.
- die Erforschung der Wechselwirkungen zwischen Mensch und Landschaft mit dem Ziel der Erarbeitung von Konzepten nachhaltiger Nutzung der Biosphäre,
- 5.
- die Nutzung der besonderen Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Gebietes für die Entwicklung eines breiten Umweltbewußtseins durch Öffentlichkeitsarbeit und Angebot von Möglichkeiten zu ökologischer Bildung.
- 1.
- den Schutz und die Pflege der Seltenheit, der besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit von Natur und Landschaft dieser Gebiete,
- 2.
- die Erhaltung und Entwicklung des vielfältigen Mosaiks von Lebensgemeinschaften und Biotopen mit hoher Artenvielfalt wildlebender Pflanzen- und Tierarten (Niederwälder, Heiden, Weiderasen, Feuchtwiesen, Salzwiesen, Äcker),
- 3.
- die Erhaltung und Entwicklung als Nahrungs-, Rast- und Brutgebiet für gefährdete Tierarten,
- 4.
- die Sicherung der Eigendynamik der Naturprozesse in der Kernzone des Biosphärenreservates (Küstendynamik einschließlich submariner Prozesse, Waldentwicklung und Moorgenese).
Stand: Geändert durch § 10 Satz 2 V v. 24.6.1997 I 1542
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514710990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 2cd5e9d006c62ee4dfb96b4d84450fac850244a117f46239c2456c6668a2f1e3