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NatSGSchorfhV

§ 3Schutzzonen

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung "Biosphärenreservat Schorfheide-Chorin"

(1) Das Biosphärenreservat wird in die Schutzzonen I bis IV gegliedert:
1.
Schutzzone I (Kernzone) wird als Naturschutzgebiet von zentraler Bedeutung ohne wirtschaftliche Nutzung ausgewiesen.
2.
Zur Schutzzone II gehören alle nicht zur Schutzzone I gehörenden ausgewiesenen Naturschutzgebiete.
3.
Die Schutzzone III (Zone der wirtschaftlich genutzten harmonischen Kulturlandschaft) wird als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
4.
Zur Schutzzone IV gehören die devastierten Flächen der Britzer Platte sowie der westlichen Schorfheide; sie werden als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen.
(2) Die Grenzen der Schutzzonen und die Gebietsnummern gemäß § 4 Abs. 3 sind in der in § 2 Abs. 2 genannten Karte eingetragen. Darüber hinaus sind die Grenzen der Schutzzonen in Karten M 1:10.000 eingetragen, die bei der obersten Naturschutzbehörde archivmäßig verwahrt werden und auf die Bezug genommen wird. Weitere Ausfertigungen befinden sich bei der Reservatsverwaltung und den Kreisverwaltungen. Bei den genannten Behörden sind die Karten während der Sprechzeiten allgemein zugänglich.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514720990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 831a85cb64a98dbe5aeea077e857851c643a519b83a8539858947081fdd61b9f

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