NatPMSchweizV
§ 3Schutzzweck
- 1.
- die Erhaltung und Verbesserung der sich aus den natürlichen Bedingungen ergebenden wertvollen und vielgestaltigen Landschaftsstrukturen,
- 2.
- Sicherung der Nachhaltigkeit der Erholungsfunktionen bei gleichzeitiger Erfüllung der Naturschutzanliegen,
- 3.
- Erhaltung und Verbesserung der Wasserqualität und der Ufergestaltung der Seen,
- 4.
- Erhaltung und teilweise Renaturierung der Fließgewässer,
- 5.
- Förderung einer dem Anliegen des Erholungswesens und des Naturschutzes entsprechenden ökologisch orientierten Land- und Forstwirtschaft,
- 6.
- Erhaltung und Wiederherstellung der landschaftstypischen und historisch gewachsenen reichstrukturierten Agrarräume des Gebietes,
- 7.
- Erhalt, Pflege und Entwicklung der vielfältigen Lebensräume insbesondere für die gefährdeten Organismenarten und eines umfassenden Biotopverbundsystems.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514790990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e241b40f22b2aec48c77d24e3bb11b8c6a8987b0147a6586407c84d1b40cbcbd