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NatPMüritzV

§ 3Schutzzweck

Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes "Müritz-Nationalpark"

(1) Der Nationalpark dient dem Schutz der großflächigen, typisch mecklenburgischen Wald- und Seenlandschaft im norddeutschen Tiefland östlich der Müritz. Allgemeiner Schutzzweck ist eine freie, vom Menschen unbeeinflußte Naturentwicklung. Spezielle Schutzzwecke sind:
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die ungestörte Waldentwicklung im größten Teil des Gebietes,
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der Erhalt von Feuchtbiotopen,
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die Wiederherstellung eines natürlichen Wasserhaushaltes zur Regenerierung der zahlreichen Moore,
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Der Erhalt der Artenvielfalt bei Pflanzen und Tieren,
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der Erhalt von Großvogelpopulationen und von Pflanzenarten extensiv bewirtschafteter Weiden,
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die Ermöglichung großflächiger, ungestörter Sukzessionen auf den derzeitigen Truppenübungsplätzen.
(2) In dem Nationalpark wird keine wirtschaftsbestimmte Nutzung bezweckt; er soll aber zur Strukturverbesserung der Region beitragen.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514680990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ba4c8677531f9f7c2b5077c178458b51cafb7c2b132f93097f739040523c515

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