NatPHHarzV
§ 2Flächenbeschreibung und Abgrenzung
Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Hochharz
- 1.
- Die Südgrenze bildet - von der Grenze zu Niedersachsen an - die Winterberg-Linie, die gleichzeitig die Reviergrenze zwischen den Forstrevieren Winterberg und Barenberg darstellt. Sie verläuft dann nördlich von Schierke entlang der Waldgrenze in Richtung Osten der Straße folgend über Schierker Stern, Feuersteinwiesen unter Einschluß des Workmetales südlich der Straße nach Drei-Annen-Hohne.
- 2.
- Die Ostgrenze wird durch die Forststraße von Drei-Annen-Hohne in Richtung Steinerne Renne gebildet; sie biegt an der Steinernen Renne in Richtung Molkenhaus zum Molkenhausstern ab.
- 3.
- Die Nordgrenze in Richtung Westen erfolgt über den Schlüsieweg, das Ilsetal, das Große Sandtal bis zur Eckertalsperre an der Grenze zu Niedersachsen.
- 4.
- Im Westen grenzt der Nationalpark an die niedersächsische Landesgrenze unmittelbar an.
- 5.
- Dementsprechend ist die Begrenzung des Nationalparkes mit folgenden Forstabteilungslinien identisch (die benannten Abteilungen befinden sich im Nationalpark):599, 501, 512, 517, 637, 627, 626, 625, 657, 656, 655, 652, 133, 222, 132, 149, 162, 163, 174, 175, 177, 187, 399, 300, 301, 303, 304, 315, 439, 440, 445, 448, 449, 450, 588, 587, 583, 582, 581, 592, 593, 595, 596, 899, 702, 711, 713, 710.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514690990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 0ddaa3b8b018907cc132760f47f0e73ecd782522f77d43cf9da9c062bbd30905