NatPDrömlV
§ 7Ausnahmen
- 1.
- Unaufschiebbare Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung und zur Abwehr von Gefahren für Leib und Leben von Menschen sowie für bauliche Anlagen.
- 2.
- Maßnahmen der Naturparkverwaltung, die ausschließlich dem Zweck des § 3 dienen.
- 3.
- Die Wiedereinsetzung von Tierarten nach gründlichen Untersuchungen und Bewertungen der Erfolgschancen.
- 4.
- Das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit Fahrzeugen, die eine Ausnahmegenehmigung der Naturparkverwaltung erhalten haben.
- 5.
- Das Befahren der gesperrten Straßen und Wege mit elektrisch angetriebenen Krankenfahrstühlen.
- 6.
- Maßnahmen der Polizei und der Feuerwehr in Ausübung ihrer Aufgaben und Befugnisse.
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
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Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: DDNR514780990
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7a7481b49f4a826a2fa89f6cc6d0466d2e3946758c6a3418e147da8c707699c