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NatPDrömlV

§ 6Verbote

Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung als Naturpark "Drömling"

(1) Allgemeingültige Verbote:
Im Naturpark ist es verboten:
1.
Bodenbestandteile abzubauen, die Bodengestalt zu verändern, Mineralien und sonstige Bodenschätze zu suchen, zu gewinnen oder sich anzueignen.
2.
Pflanzen einzubringen und Tiere auszusetzen.
3.
Bauliche Anlagen und Werbeträger außerhalb der Ortschaften ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung zu errichten.
4.
Oberirdische Versorgungsleitungen und sonstige Trassen ohne Zustimmung der Naturparkverwaltung zu errichten.
5.
Außerhalb der Fahrbahnen der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege und beschilderten Park- und Rastplätze mit Kraftfahrzeugen aller Art oder mit Wohnwagen zu fahren oder diese dort abzustellen, außerhalb der hierfür zugelassenen Wege zu reiten oder mit bespannten Fahrzeugen zu fahren, sowie auf markierten Wanderwegen zu fahren.
6.
Außerhalb der dafür ausgewiesenen Stellen zu zelten und zu biwakieren, Wohnwagen und Wohnmobile aufzustellen.
7.
Bild- und Schrifttafeln sowie Wegemarkierungen ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung anzubringen.
8.
Das Gelände und die Gewässer zu verunreinigen.
9.
Zusätzlich Wasser aus den Oberflächenwässern und dem Grundwasser über den Strand von 1990 zu entnehmen.
10.
Mit motorgetriebenen Wasserfahrzeugen auf den Wasserflächen zu fahren, mit Ausnahme des Mittellandkanals und aus Gründen der Gewässerunterhaltung.
11.
Grünland in Ackerland umzubrechen.
(2) Spezielle Verbote in Schutzzone I:
1.
Das Betreten ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können nur in Abstimmung mit der Naturparkverwaltung gewährt werden.
2.
Jede Nutzung, Beeinflussung oder Veränderung ist verboten.
(3) Spezielle Verbote in Schutzzone II:
In Schutzzone II ist es grundsätzlich verboten:
1.
Hoch- und Tiefbauten aller Art durchzuführen.
2.
Pflanzenschutzmittel, Gülle, Abwasser und Klärschlamm auszubringen.
3.
Zu angeln und vom Anglerverband bisher bewirtschaftete Gewässerflächen zu erweitern.
4.
Fische in die Oberflächengewässer einzusetzen.
5.
Wasserwanderungen im Naturschutzgebiet "Nördlicher Drömling" durchzuführen.
6.
Pflanzen jeglicher Art oder ihre Bestandteile zu entnehmen, sofern dies nicht zur Bewirtschaftung der Fläche gehört.
7.
Freilebenden Tieren nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, zu füttern, zum Fangen geeignete Vorrichtungen anzubringen, diese Tiere zu fangen oder zu töten, ihre Brut- und Wohnstätten oder Gelege aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen.
8.
Organisierte Veranstaltungen aller Art (Führung, Wanderungen), ausgenommen Veranstaltungen unter der Leitung oder mit Genehmigung der Naturparkverwaltung, durchzuführen.
(4) Spezielle Verbote in Schutzzone III sind:
1.
Das Angeln in Gebieten, die im Rahmen des Fischotterartenschutzprogramms ausgewiesen werden.
2.
Die Anlage von Hoch- und Tiefbauten aller Art, auch solcher, die keine Baugenehmigung erfordern, ohne Genehmigung der Naturparkverwaltung.
3.
Das Aussetzen nichteinheimischer Fischarten im offenen Grabensystem im gesamten Naturpark. Das Aussetzen heimischer Fischarten ist nur mit Genehmigung der Naturparkverwaltung zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: DDNR514780990

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c7a7481b49f4a826a2fa89f6cc6d0466d2e3946758c6a3418e147da8c707699c

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