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NATOTrStatZAbkÄndAbkG

Art 3a

Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren Übereinkünften

Wer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die von ihm beauftragten Stellen können von dem nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 228 V v. 31.8.2015 I 1474

Sonst: Art. 1 dieses G ist am 13.10.1994 in Kraft getreten; im übrigen tritt dieses G gem. Art. 5 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens in Kraft tritt*.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR259420994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e9f5f7b7bd415d092bca97a73979562627ca1b74cd5bb1b7f72a942b553ce249

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