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NATOTrStatVtrG

Art 4b

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

Unbeschränkte Auskünfte aus dem Zentralregister gemäß § 41 des Bundeszentralregistergesetzes können den Behörden der Entsendestaaten mit Zustimmung der Betroffenen erteilt werden für Sicherheitsüberprüfungen von Personen, die
1.
mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut sind oder betraut werden sollen, bei der sie Zugang zu Verschlußsachen haben oder sich verschaffen können, die in der höchsten Geheimhaltungsstufe eingestuft sind oder
2.
an sicherheitsempfindlichen Stellen von verteidigungswichtigen Einrichtungen beschäftigt sind oder beschäftigt werden sollen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211839961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02dedab498d33cb6eacceae8bc0c68646ff040481433a0dc9a944e16a9922d38

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