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NATOTrStatVtrG

Art 3

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

(1) Die Rücknahme des Verzichts auf das den deutschen Behörden nach Artikel VII Abs. 3 Buchstabe b des NATO-Truppenstatuts in den Fällen der konkurrierenden Gerichtsbarkeit zustehende Vorrecht (Artikel 19 Abs. 3 des Zusatzabkommens) und die Zustimmung zur Abgabe einzelner Strafsachen an die deutschen Gerichte oder Behörden (Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe a des Zusatzabkommens) wird von der Staatsanwaltschaft erklärt. Diese ist auch zur Abgabe einzelner Strafsachen nach Artikel 19 Abs. 5 Buchstabe b des Zusatzabkommens befugt.
(2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften des Gerichtsverfassungs- und Strafprozeßrechts entsprechend.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211839961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02dedab498d33cb6eacceae8bc0c68646ff040481433a0dc9a944e16a9922d38

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