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Art 20

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

Die Beschaffung nicht Wohnzwecken dienender Liegenschaften, die nach § 85 Abs. 1 des Bundesleistungsgesetzes angefordert wurden, regelt sich nach den Vorschriften des Landbeschaffungsgesetzes. Artikel 19 findet Anwendung.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 20 Kursivdruck: § 85 Abs. 1 jetzt § 89 Abs. 1 BLG 54-1
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211839961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02dedab498d33cb6eacceae8bc0c68646ff040481433a0dc9a944e16a9922d38

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