Zum Gesetzesinhalt

NATOTrStatVtrG

Art 1

Gesetz zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen und zu den Zusatzvereinbarungen vom 3. August 1959 zu diesem Abkommen

(1) Dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags von London vom 19. Juni 1951 über die Rechtsstellung ihrer Truppen (NATO-Truppenstatut) wird zugestimmt.
(2) Folgenden, in Bonn am 3. August 1959 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut (Zusatzvereinbarungen) wird ebenfalls zugestimmt:
A.
Zusatzabkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (Zusatzabkommen) nebst Unterzeichnungsprotokoll,
B.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, den Vereinigten Staaten von Amerika, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und der Französischen Republik über das Außerkrafttreten des Truppenvertrags, des Finanzvertrags und des Steuerabkommens,
C.
Abkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, Kanada, dem Königreich der Niederlande, dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und den Vereinigten Staaten von Amerika zu Artikel 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen,
D.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raum Soltau-Lüneburg,
E.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
F.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
G.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
H.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
I.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen,
K.
Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtsstellung von Urlaubern.
(3) Das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen und die weiteren in Absatz 2 aufgeführten Zusatzvereinbarungen werden nachstehend veröffentlicht.

Fußnoten und Hinweise der Quelle

Art. 1: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG 1104-5 vereinbar, BVerfGE v. 8.10.1996, 1997 I 154 - 1 BvL 15/91 -
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 227 V v. 31.8.2015 I 1474

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR211839961

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 02dedab498d33cb6eacceae8bc0c68646ff040481433a0dc9a944e16a9922d38

XML-Quelle beim Herausgeber