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NATOProtG

Art 8

Gesetz zu dem Protokoll vom 28. August 1952 über die Rechtsstellung der auf Grund des Nordatlantikvertrags errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere und zu den dieses Protokoll ergänzenden Vereinbarungen

(1) Für Ansprüche, die sich nach Artikel 2 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere und Artikel VIII Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts gegen ein Hauptquartier richten, gelten die Artikel 6 bis 14 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (Bundesgesetzbl. II S. 1183) entsprechend.
(2) Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle eines Verfahrens nach Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut ein Verfahren nach Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.
(3) Ergeht in einem Rechtsstreit gemäß Artikel 12 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen eine Entscheidung über eine Leistung eines Hauptquartiers, so ist auszusprechen, daß die Bundesrepublik Deutschland für das Hauptquartier zu leisten hat, dem die Leistung obliegt.
(4) Artikel 12 Abs. 5 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle einer Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 41 Abs. 11 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut eine Entscheidung des Schiedsrichters nach Artikel VIII Abs. 8 des NATO-Truppenstatuts in Verbindung mit Artikel 22 Abs. 2 des Ergänzungsabkommens tritt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 19.5.2009 I 1090

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR219970969

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 75ae83f90302eb1d7c569ba567e09adda2b1d4b94c23f96e22b0458b6b1cbfdb

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