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NamÄndG

§ 9

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Die nach Landesrecht zuständige Verwaltungsbehörde veranlasst die Folgebeurkundung über die Namensänderung oder die Namensfeststellung im Geburtenregister und im Eheregister oder Lebenspartnerschaftsregister. Sie benachrichtigt die für die Wohnung, bei mehreren Wohnungen die für die Hauptwohnung des Betroffenen zuständige Meldebehörde von der Änderung oder Feststellung des Namens. Die Mitteilungen nach den Sätzen 1 und 2 bedürfen der Schriftform.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000090938

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d040eda1b43344577d1ec16ce30193c3b738a4939a3d76254a3e79fcb677b211

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