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NamÄndG

§ 4

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Die Änderung des Familiennamens erstreckt sich, soweit nicht bei der Entscheidung etwas anderes bestimmt wird, auf Kinder der Person, deren Name geändert wird, sofern die Kinder bislang den Namen dieser Person getragen haben und für die Kinder die elterliche Sorge dieser Person besteht.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000090938

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d040eda1b43344577d1ec16ce30193c3b738a4939a3d76254a3e79fcb677b211

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