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NamÄndG

§ 1

Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen

Der Familienname eines Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, eines Staatenlosen oder heimatlosen Ausländers mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland oder eines Asylberechtigten oder ausländischen Flüchtlings mit Wohnsitz im Inland kann auf Antrag geändert werden.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 26.3.2021 I 738;

Stand: Geändert durch Art. 15 Abs. 17 G v. 4.5.2021 I 882

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR000090938

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): d040eda1b43344577d1ec16ce30193c3b738a4939a3d76254a3e79fcb677b211

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