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NachhG

§ 4Zeitliche Beschränkung der Haftung

Gesetz zur Nachhaftung für Abbau- und Entsorgungskosten im Kernenergiebereich

Die Haftung nach den §§ 1 und 3 endet mit Erlöschen der in § 1 genannten Zahlungsverpflichtungen, spätestens aber zu dem Zeitpunkt, zu dem die ablieferungspflichtigen Stoffe des Betreibers vollständig an eine Anlage des Bundes zur Endlagerung radioaktiver Abfälle abgeliefert wurden und diese Anlage verschlossen ist.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 2 durch Art. 4 Abs. 3 G v. 5.5.2017 I 1074

Sonst: Das G ist gem. Bek. v. 16.6.2017 I 1676 am 16.6.2017 in Kraft getreten

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR012700017

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 423f53a749993db2f62fad6469415b29bcc4c6b33242a098c979aaaf3c6a214f

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