NABEG
§ 33Bußgeldvorschriften
Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz
- 1.
- entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
- 2.
- ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3 Satz 1 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
- 3.
- einer vollziehbaren Anordnung nach § 21 Absatz 4a Satz 1 zuwiderhandelt, oder
- 4.
- ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 351
Sonst: Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR169010011
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 33dcce6c10ab0bef2cbcea13519328ee5a38f848b327338e36125ecd8f72c7cb