(1) Die Bundesnetzagentur erhebt für folgende Amtshandlungen nach diesem Gesetz kostendeckende Gebühren und Auslagen:
1.
Feststellung der Raumverträglichkeit im vereinfachten Verfahren nach § 11 Absatz 2,
2.
Entscheidung nach § 12 Absatz 2 Satz 1,
3.
Planfeststellung nach § 24 Absatz 1,
4.
Entscheidung nach § 25 Absatz 4 Satz 4,
5.
Entscheidung nach § 5a Absatz 3 Satz 1,
6.
Plangenehmigung nach § 24 Absatz 3,
7.
Erlass einer Duldungsanordnung nach § 8 Satz 4 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 18 Absatz 5 in Verbindung mit § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes und
8.
Ausweisung von Infrastrukturgebieten nach § 12j Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.
Wird ein Antrag auf eine der in Satz 1 genannten Amtshandlungen nach Beginn der sachlichen Bearbeitung zurückgenommen, ist derjenige Teil der für die gesamte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu erheben, der dem Fortschritt der Bearbeitung entspricht. Für einen Antrag, der aus anderen Gründen als der Unzuständigkeit der Behörde abgelehnt wird, ist die volle Gebühr zu erheben. Die Gebühr kann ermäßigt werden oder es kann von der Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.
(2) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Länge der zu planenden Trasse. Bei der Durchführung der Bundesfachplanung und der Ausweisung von Infrastrukturgebieten ist die nach der Luftlinie bemessene geographische Entfernung der durch eine Trasse zu verbindenden Orte maßgeblich. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beträgt 30 000 Euro je angefangenen Kilometer. Für die Durchführung der Planfeststellung richtet sich die Gebühr nach der mittleren Länge des im Rahmen der Bundesfachplanung festgelegten Korridors. Für Amtshandlungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 beträgt die Gebühr 50 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 4 und 6 beträgt die Gebühr jeweils 10 000 Euro je angefangenen Kilometer. Bei Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beträgt die Gebühr 5 000 Euro je angefangenen Kilometer. Die Gebühr für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 8 beträgt 20 000 Euro je angefangenen Kilometer.
(3) Die Gebühren für Amtshandlungen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 werden in mehreren Teilbeträgen erhoben. Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 2 sind ein Drittel innerhalb eines Monats ab Antragstellung zu entrichten, ein zweites Drittel innerhalb eines Jahres ab Antragstellung und das letzte Drittel mit Abschluss des Verfahrens. Von der Gebühr für die Amtshandlung nach Absatz 1 Nummer 3 sind ein Fünftel innerhalb eines Monats ab Antragstellung, das zweite, dritte und vierte Fünftel jeweils ein halbes Jahr später, spätestens jedoch zugleich mit dem fünften Fünftel bei Abschluss des Verfahrens zu entrichten.
(3a) Für den Erlass einer Duldungsanordnung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 wird eine Gebühr in Höhe von 1 000 Euro erhoben. Kostenschuldner ist der Antragsteller nach § 44 Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes. In den Fällen, in denen sich der nach § 44 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes Verpflichtete vor Erlass der Duldungsanordnung geweigert hat, Vorarbeiten zu dulden, ist er abweichend von Satz 2 Kostenschuldner. Satz 3 ist nicht in den Fällen anzuwenden, in denen die Duldungsanordnung als Allgemeinverfügung erlassen worden ist.
(4) Die Gebühren für Amtshandlungen zuständiger Landesbehörden richten sich nach den Verwaltungskostengesetzen der Länder.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 22.12.2025 I Nr. 351
Sonst: Das G ist gem. Art. 7 Abs. 1 G v. 28.7.2011 I 1690 am 5.8.2011 in Kraft getreten
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