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MZG 2005

§ 10Datenübermittlung

Gesetz zur Durchführung einer Repräsentativstatistik über die Bevölkerung und den Arbeitsmarkt sowie die Wohnsituation der Haushalte

Für die Durchführung der Erhebungen einschließlich ihrer methodischen Auswertung übermitteln die Meldebehörden den statistischen Ämtern der Länder auf Ersuchen folgende Daten der Einwohner, die in den Auswahlbezirken nach § 2 Abs. 1 wohnen:
1.
Vor- und Familienname,
2.
Geburtsjahr und -monat,
3.
Geschlecht,
4.
Staatsangehörigkeiten,
5.
Familienstand,
6.
bei mehreren Wohnungen: Hauptwohnung.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 2.12.2014 I 1926

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR135000004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 08605c5d91cb9c4d8226059ba64e9b44c50a0a765ac65fc4a4a5228a3da80fce

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