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MVITAufstV

§ 10Masterarbeit

Verordnung über den Aufstieg in den höheren technischen oder nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über den Masterstudiengang „Verwaltungsinformatik“ der Universität der Bundeswehr München

(1) Im Modul Masterarbeit ist die Modulprüfung die Masterarbeit.
(2) Durch die Masterarbeit muss die oder der Studierende nachweisen, dass sie oder er fähig ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten.
(3) Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Informationstechnik absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Informationstechnik gewählt werden. Hat die oder der Studierende die Pflichtmodule der Vertiefungsrichtung Verwaltung und Recht absolviert, so muss das Thema der Masterarbeit aus dem Themenbereich Verwaltung und Recht gewählt werden.
(4) Das Thema der Masterarbeit kann vergeben werden
1.
von jeder Hochschullehrerin und jedem Hochschullehrer der Universität der Bundeswehr München sowie
2.
von jeder Lehrperson, die
a)
prüfungsberechtigt ist nach der Hochschulprüferverordnung des Freistaates Bayern und
b)
in dem betreffenden Bereich des Studiengangs Lehrveranstaltungen abhält.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 18 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0550A0023

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): c916f0f39abfe1d12fff9c7622a329ce7881a5661878799c2348b997e4924867

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