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MV

§ 4Wegfall oder Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung

Verordnung über Mitteilungen an die Finanzbehörden durch andere Behörden und öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten

Behörden und andere öffentliche Stellen mit Ausnahme öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten haben Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge mitzuteilen, die den Wegfall oder die Einschränkung einer steuerlichen Vergünstigung zur Folge haben können.
Fassungsangaben der Quelle

Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 14.1.2025 I Nr. 14

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR155400993

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 26ffde89894d2417854dbd290558e1224db07927f5f0148f9c8ec2397e2df284

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