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MusikfachhPrErprV

§ 6Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Verordnung über die Erprobung der Durchführung der Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen in der Berufsausbildung zum Musikfachhändler/zur Musikfachhändlerin

(1) (weggefallen)
(2) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2015 begonnen werden, sind die Vorschriften dieser Verordnung weiter anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR066800009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b764be147919bfa40cbc556e3c6206ddb3c14939449809fe5c689bb252fb2b68

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