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§ 6Anwendung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Beamtinnen und Beamte haben Anspruch auf Elternzeit ohne Dienst- oder Anwärterbezüge entsprechend des § 15 Absatz 1 bis 3 sowie der §§ 16 und 28 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b419765039b1c4fcdff5ab739ebab619d521edc5b92aa2fa46648ffbbe653a77

XML-Quelle beim Herausgeber

Normen im Zusammenhang

Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.

Hierauf verweisen andere Vorschriften (1)
  • § 20 HG 2026Ausbringung von Leerstellen

    „… 0) geändert worden ist, ohne Dienstbezüge mindestens für sechs Monate beurlaubt werden, 2. die nach § 6 der Mutterschutz- und Elternzeitverordnung vom 12. Februar 2009 (BGBl. I S. 320), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. …“