Zum Gesetzesinhalt

MuSchEltZV

§ 10Sonderregelung für Richterinnen und Richter im Bundesdienst

Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes

Während der Elternzeit ist eine Teilzeitbeschäftigung als Richterin oder Richter von mindestens der Hälfte bis zu drei Vierteln des regelmäßigen Dienstes zulässig.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 24.2.2025 I Nr. 59

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR032010009

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): b419765039b1c4fcdff5ab739ebab619d521edc5b92aa2fa46648ffbbe653a77

XML-Quelle beim Herausgeber