(1) Der Bund stellt der Stiftung jährlich Mittel in Höhe der für diesen Zweck im Haushaltsplan veranschlagten Mittel, mindestens 92 033 000 Euro, für die Erfüllung des Stiftungszweckes zur Verfügung.
(2) Von den ab 1985 der Stiftung zufließenden Bundesmitteln können jährlich bis zu 511 000 Euro zum Aufbau eines Stiftungsvermögens verwendet werden. Bundesmittel, die von der Stiftung bis zum Abschluß eines Haushaltsjahres nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes ausgegeben worden sind, sind zusätzlich für den Aufbau des Stiftungsvermögens zu verwenden.
(3) Die Stiftung ist berechtigt, Zuwendungen von dritter Seite anzunehmen.
Fassungsangaben der Quelle
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466
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