MuKStiftG
§ 11Kuratorium
Gesetz zur Errichtung einer Stiftung "Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens"
- 1.
- zwei Vertretern der Kirchen,
- 2.
- sechs Vertretern der Bundesverbände der Freien Wohlfahrtspflege,
- 3.
- je einem Vertreter der Stiftungen in den Ländern, die im Rahmen des Stiftungszweckes (§ 2 Abs. 1) landesweit tätig sind,
- 4.
- je einem Vertreter der Kommunalen Spitzenverbände,
- 5.
- einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Familienorganisationen,
- 6.
- einem Vertreter des Deutschen Frauenrates,
- 7.
- einem Vertreter der Ärzteschaft,
- 8.
- bis zu acht weiteren Mitgliedern.
Neuf: Neugefasst durch Bek. v. 19.3.1993 I 406
Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 1 G v. 22.11.2020 I 2466
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR008800984
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): ad05aa53456cad9ae72c0a54b3f55a58fb0257e10ddefdb4b111179c15049a5a