die schriftliche und die mündliche Prüfung bestanden sind und
2.
im Gesamtergebnis mindestens eine Durchschnittsrangpunktzahl 5 erreicht ist.
(2) Für die Anwärterinnen und Anwärter, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, errechnet die Prüfungskommission im Anschluss an die mündliche Prüfung die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung und setzt die entsprechende Abschlussnote fest.
(3) Bei der Berechnung der Rangpunktzahl für die Abschlussnote werden die einzelnen Ergebnisse wie folgt gewichtet:
1.
die Durchschnittsrangpunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit 15 Prozent,
2.
die Durchschnittsrangpunktzahl der fachtheoretischen Ausbildung mit 25 Prozent,
3.
die Durchschnittsrangpunktzahl der schriftlichen Prüfung mit 40 Prozent und
4.
die Durchschnittsrangpunktzahl der mündlichen Prüfung mit 20 Prozent.
Für die Festsetzung der Abschlussnote wird die Rangpunktzahl der Laufbahnprüfung kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet, sofern die Rangpunktzahl mehr als fünf beträgt.
(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt den Anwärterinnen und Anwärtern, die die Laufbahnprüfung bestanden haben, die erreichten Rangpunkte mit und erläutert sie auf Wunsch kurz mündlich.
(5) Über den wesentlichen Verlauf und die zusammengefassten Ergebnisse der Laufbahnprüfung ist ein Protokoll anzufertigen.
(6) Durch das Bestehen der Laufbahnprüfung erlangen die Anwärterinnen und Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Verwaltungsdienstes des Bundes.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)
Wir verwenden notwendige Cookies für den Betrieb dieser Website. Mit Ihrer Einwilligung nutzen wir Google Analytics und Jetpack zur statistischen Auswertung von Besuchen und Kontaktklicks sowie externe Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Sie können alle optionalen Dienste ablehnen oder Ihre Auswahl festlegen. Ihre Einwilligung können Sie jederzeit über „Cookie-Einstellungen“ ändern oder widerrufen.
Notwendig
Immer aktiv
Diese Funktionen sind für den Betrieb der Website und das Speichern Ihrer Datenschutz-Auswahl erforderlich.
Preferences
The technical storage or access is necessary for the legitimate purpose of storing preferences that are not requested by the subscriber or user.
Statistik
Google Analytics und Jetpack helfen uns, die Nutzung der Website auszuwerten. Dazu gehören Seitenaufrufe, erfolgreiche Kontaktformular-Übermittlungen sowie Klicks auf Telefon- und E-Mail-Links. Die Messung startet erst mit Ihrer Einwilligung.The technical storage or access that is used exclusively for anonymous statistical purposes. Without a subpoena, voluntary compliance on the part of your Internet Service Provider, or additional records from a third party, information stored or retrieved for this purpose alone cannot usually be used to identify you.
Externe Inhalte
Erlaubt das Laden externer Inhalte wie Google Maps und Google Fonts. Dabei wird eine Verbindung zu den jeweiligen Anbietern hergestellt.