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MtDFmEloAufklVDV

§ 36Berufspraktische Fremdsprachenausbildung

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) In der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung erwerben die Anwärterinnen und Anwärter die für die Aufgabenwahrnehmung erforderliche Kommunikationsfähigkeit in der englischen Sprache.
(2) Die Vermittlung der Fremdsprachenkompetenz erfolgt in den vier Grundfertigkeiten Hörverstehen, mündlicher Gebrauch, Leseverstehen und schriftlicher Gebrauch.
(3) Ziel der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung ist der Erwerb des Standardisierten Leistungsprofils 2221 nach dem für die Bundeswehr verbindlichen Leistungsstufensystem.
(4) Zu Beginn der berufspraktischen Fremdsprachenausbildung nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Einstufungstest teil. Sie werden abhängig vom Ergebnis des Einstufungstests Leistungsgruppen zugeordnet.
(5) Für den Fall, dass eine Anwärterin oder ein Anwärter bereits zu Beginn der Sprachausbildung das Standardisierte Leistungsprofil 2221 oder höher erwerben kann, hat sie oder er die Sprachausbildung in der Fremdsprache Französisch mit dem Ziel des Standardisierten Leistungsprofils 111X durchzuführen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16ee876e9f0b5dc53feeb2ca7a7039f6ae72dd9064eb06e9873b1df6e94f694b

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