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MtDFmEloAufklVDV

§ 29Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“

Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung

(1) Im Lehrgang „Informationstechnische Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung“ werden den Anwärterinnen und Anwärtern Fähigkeiten und Fertigkeiten für die Nutzung der informationstechnischen Systeme der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung vermittelt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen in der Lage sein, das Wissen zu Aufbau, Funktion und Anwendungsbereiche der informationstechnischen Systeme zu kennen, zu beschreiben und auftragsbezogen anzuwenden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 2 Abs. 27 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Sonst: Ersetzt V 2030-7-14-1 v. 20.2.2002 I 935 (LAP-mDFm/EloAufklBundV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR007900021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 16ee876e9f0b5dc53feeb2ca7a7039f6ae72dd9064eb06e9873b1df6e94f694b

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