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MTAPrV

§ 32Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern benotet.
(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person die Note für die einzelne Aufsichtsarbeit als das arithmetische Mittel der Noten der einzelnen Fachprüferinnen und Fachprüfer.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR446700021

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa

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