MTAPrV
§ 17Zulassung zur staatlichen Prüfung
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
- 1.
- die folgenden Nachweise vorliegen:
- a)
- ein Identitätsnachweis der auszubildenden Person in amtlich beglaubigter Abschrift,
- b)
- eine Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung nach Anlage 7,
- c)
- die zum Zeitpunkt der Zulassung vorliegenden Jahreszeugnisse nach § 7,
- 2.
- die Durchschnittsnote der Jahreszeugnisse mindestens „ausreichend“ ist und
- 3.
- die Fehlzeiten,
- a)
- die nach § 16 des MT-Berufe-Gesetzes auf die Dauer der Ausbildung anzurechnen sind, nicht überschritten worden sind oder
- b)
- die Verlängerung der Ausbildungsdauer nach § 17 des MT-Berufe-Gesetzes absolviert und nachgewiesen worden ist; der Nachweis wird entsprechend der Bescheinigung nach Nummer 1 Buchstabe b ausgestellt.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR446700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa