MTAPrV
§ 13Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen
- 1.
- einer Vertreterin oder einem Vertreter der zuständigen Behörde oder einer anderen geeigneten Person, die von der zuständigen Behörde mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe betraut worden ist, als dem Prüfungsausschuss vorsitzende Person,
- 2.
- der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem für die Ausbildung zuständigen Mitglied der Schulleitung,
- 3.
- mindestens drei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, von denen
- a)
- mindestens zwei Personen schulische Fachprüferinnen oder Fachprüfer sein müssen und
- b)
- mindestens eine Person eine praktische Fachprüferin oder ein praktischer Fachprüfer sein muss.
- 1.
- in der Einrichtung, die der Träger der praktischen Ausbildung ist, oder
- 2.
- in einer weiteren für die praktische Ausbildung geeigneten Einrichtung.
Stand: Geändert durch Art. 8 G v. 12.12.2023 I Nr. 359
Sonst: Ersetzt V 2124-18-1 v. 25.4.1994 I 922 (MTA-APrV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR446700021
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 23e4cb16444213332d3e17503150e9f911ec1460a1add32ac738a4c3b098e4aa