MSPTBeihilfeAnO
§ 1Entscheidung über Widersprüche in Beihilfeangelegenheiten
Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR225100016
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fb911a7389843a011afb62b5e5f057e2abc382a83655ae9407baa1ffd7d47b29
Normen im Zusammenhang
Nachgewiesene Nennungen im Gesetzestext. Die Links öffnen die Fassung dieses Bestands, keine historischen Fassungen.
Im Text genannte Vorschriften (1)
- § 80 BBGBeihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen
„In Angelegenheiten der Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (§ 80 Bundesbeamtengesetz) wird die Entscheidung über Widersprüche auf die Postbeamtenkrankenkasse übertragen.“