Zum Gesetzesinhalt

MSchnAusbV 2004

§ 10aAnrechnungsregelung

Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Geändert durch Art. 3 V v. 9.5.2005 I 1292

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR057100004

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): fbaccbd92407414995a7dd3281bc36ff0804eb51d2dd0d59851085eadb6c0441

XML-Quelle beim Herausgeber