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MPorzMAusbV

§ 3Ausbildungsberufsbild

Verordnung über die Berufsausbildung zum Manufakturporzellanmaler/zur Manufakturporzellanmalerin

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
1.
Berufsbildung,
2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen sowie Kontrollieren und Bewerten der Arbeitsergebnisse,
6.
Zeichnen und Malen nach der Natur sowie nach Natur- und Dekorvorlagen,
7.
graphisches Zeichnen,
8.
Farben und Edelmetalle,
9.
Kopieren von Vorlagen und Dekoren,
10.
Linieren, Rändern, Bändern, Lasieren und Staffieren,
11.
Malen von Dekoren.
Fassungsangaben der Quelle

Keine gesonderte Fassungsangabe in der importierten Quelle.

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR010300995

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): bcf8577d9ee0ca3445ca8c67c02c3eee806a5a63cf528b55544b196e7465f0e7

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