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MPhG

§ 13c

Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie

Masseurinnen und medizinische Bademeisterinnen oder Masseure und medizinische Bademeister oder Physiotherapeutinnen oder Physiotherapeuten im Sinne des § 13a haben beim Erbringen der Dienstleistung im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechte und Pflichten von Personen mit einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1. Wird gegen diese Pflichten verstoßen, so hat die zuständige Behörde unverzüglich die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaats dieses Dienstleistungserbringers hierüber zu unterrichten.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 8z3 G v. 12.12.2023 I Nr. 359

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR108400994

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 4e16cf179c251433c856dfd2e409c3842e4fab54d632adb74f5efede7e8a15ff

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