MPBetreibV
§ 5Besondere Anforderungen
Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten
- 1.
- hinsichtlich der jeweiligen Tätigkeit über aktuelle Kenntnisse aufgrund einer geeigneten Ausbildung und einer einschlägigen beruflichen Tätigkeit verfügt,
- 2.
- hinsichtlich der fachlichen Beurteilung keiner Weisung unterliegt und
- 3.
- über die Mittel, insbesondere Räume, Geräte und sonstige Arbeitsmittel, wie geeignete Mess- und Prüfeinrichtungen, verfügt, die erforderlich sind, um die jeweilige Tätigkeit ordnungsgemäß und nachvollziehbar durchzuführen.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2025 I Nr. 263
Sonst: Ersetzt V 7102-47-11 v. 29.6.1998 I 1762 (MPBetreibV)
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR0260B0025
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 759a7d7920b7124e98e21f821a206003a8f7854ba4aae7ef1f07c7f15db8fa7e