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MPBetreibV

§ 13Medizinproduktebuch

Verordnung über das Betreiben und Benutzen von Medizinprodukten

(1) Für die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Produkte hat der Betreiber ein Medizinproduktebuch nach Absatz 2 zu führen. Satz 1 gilt nicht für elektronische Fieberthermometer als Kompaktthermometer und Blutdruckmessgeräte mit Quecksilber- oder Aneroidmanometer zur nichtinvasiven Messung sowie in den Fällen des § 3 Absatz 4.
(2) In das Medizinproduktebuch, für das alle Datenträger zulässig sind, sind folgende Angaben zu dem jeweiligen Produkt einzutragen:
1.
erforderliche Angaben zur eindeutigen Identifikation des Produktes,
2.
Beleg über die Funktionsprüfung und Einweisung nach § 11 Absatz 3,
3.
Name der nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 beauftragten Person, Zeitpunkt der Einweisung sowie Namen der eingewiesenen Personen,
4.
Fristen und Datum der Durchführung sowie das Ergebnis von vorgeschriebenen sicherheits- und messtechnischen Kontrollen und IT-Sicherheitsüberprüfungen, Datum von Instandhaltungen sowie der Name der Person oder die Firma, die diese Maßnahme jeweils durchgeführt hat,
5.
Datum, Art und Folgen von Funktionsstörungen und wiederholten gleichartigen Bedienungsfehlern sowie
6.
Angaben zu Vorkommnismeldungen an Behörden und Hersteller.
(3) Das Medizinproduktebuch ist so aufzubewahren, dass die Angaben dem Benutzer während der Arbeitszeit zugänglich sind. Nach der Außerbetriebnahme des Produktes ist das Medizinproduktebuch fünf Jahre aufzubewahren.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 31.10.2025 I Nr. 263

Sonst: Ersetzt V 7102-47-11 v. 29.6.1998 I 1762 (MPBetreibV)

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR0260B0025

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): 759a7d7920b7124e98e21f821a206003a8f7854ba4aae7ef1f07c7f15db8fa7e

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