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MPAHSBundV

§ 6Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen

Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration“ an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung

Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration“ zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworben wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration“ zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht wird.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR049700011

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): e04144dce16d72d101cd9fefd6d6044a05e2a6e0bd15d5e65abb0d514da02583

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