(1) Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. § 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. Die Prüfenden sollen sich mit der oder dem Studierenden und der Dienstbehörde auf ein Thema einigen. Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. Das Thema der Masterarbeit kann nicht zurückgegeben werden. Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.
(3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die Studierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prüfenden betreut.
(4) Die formalen Anforderungen an die Masterarbeit regelt die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator des Moduls „Masterarbeit“.
(5) Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. Die Abgabe beim Prüfungsamt ist so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Masterarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(6) Das Bewertungsverfahren soll höchstens sechs Wochen dauern.
Fassungsangaben der Quelle
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 16 V v. 11.3.2026 I Nr. 67
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