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MoselSchPV

§ 1.10aAusnahmen für bestimmte Fahrzeuge in Bezug auf Urkunden und sonstige Unterlagen an Bord

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Abweichend von § 1.10 müssen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht mitgeführt werden auf Schubleichtern, auf denen eine Metalltafel nach folgendem Muster angebracht ist:

EINHEITLICHE EUROPÄISCHE SCHIFFSNUMMER:

SCHIFFSATTEST

– NUMMER:

– SUK:

– GÜLTIG BIS:

Die geforderten Angaben müssen auf der Metalltafel in gut lesbaren Buchstaben von mindestens 6 mm Höhe eingeschlagen oder eingekörnt sein.

Die Metalltafel muss mindestens 60 mm hoch und 120 mm lang sein. Sie muss gut sichtbar und dauerhaft auf der hinteren Steuerbordseite des Schubleichters befestigt sein.

Die Übereinstimmung der Angaben auf der Metalltafel mit denen im Schiffsattest des Schubleichters muss von einer Schiffsuntersuchungskommission dadurch bestätigt sein, dass ihr Zeichen auf der Metalltafel eingeschlagen ist.

Die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung muss der Eigentümer des Schubleiters aufbewahren.

Auf die Mitführung der Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 5.4 dieser Verordnung kann verzichtet werden, wenn zusätzlich die Typgenehmigungsnummer der Motoren auf der Metalltafel angebracht ist.
2.
Auf Baustellenfahrzeugen nach Artikel 1.01 Nummer 1.23 ES-TRIN, auf denen weder ein Steuerhaus noch eine Wohnung vorhanden ist, brauchen die Schiffspapiere nach Anlage 13 Nummer 1.1 und 1.2 dieser Verordnung nicht an Bord mitgeführt zu werden; diese müssen jedoch jederzeit im Bereich der Baustelle verfügbar sein. Baustellenfahrzeuge müssen eine Bescheinigung der zuständigen Behörde über Dauer und örtliche Begrenzung der Baustelle, auf der das Fahrzeug eingesetzt werden darf, an Bord mitführen.
3.
Von der Pflicht, ein Bordbuch nach Anlage 13 Nummer 2.2 dieser Verordnung mitzuführen, sind Schlepp- und Schubboote, die nur in Häfen verkehren, sowie unbemannte Schubleichter, Behördenfahrzeuge und Sportfahrzeuge ausgenommen.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167030997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62

XML-Quelle beim Herausgeber