MoselSchPV
Anlage 11Daten, die in das Inland AIS Gerät einzugeben sind: Erläuterungen des „Navigationsstatus“ und des „Bezugspunktes der Positionsinformation auf dem Fahrzeug“
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
- Navigationsstatus
0 under way using engine in Fahrt mit Motorkraft 1 at anchor vor Anker 2 not under command manövrierunfähig 3 restricted manoeuvrability manövrierbehindert 4 constrained by her draught durch Tiefgang beschränkt 5 moored festgemacht 6 aground auf Grund 7 engaged in fishing beim Fischfang 8 under way sailing in Fahrt unter Segel 9 bis 13 reserved for future uses reserviert für künftige Nutzung 14 AIS-SART (active); AIS-SART (aktiv) 15 Not defined nicht definiert
- 2.
- Bezugspunkt der Positionsinformation auf dem Fahrzeug
- 2.1
- Bei Inland AIS Geräten, die vor dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
- a)
- Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug - b)
- Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 1 m und die Werte für W und L mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.

Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für einen Verband
- 2.2
- Bei Inland AIS Geräten, die nach dem 1. Dezember 2015 eingebaut wurden:
- a)
- Für ein Fahrzeug
Der Schiffsführer muss die Werte für A, B, C und D mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß A ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den W, L, A, B, C und D Werten für ein Fahrzeug - b)
- Für einen Verband
Der Schiffsführer muss die Werte für EA, EB, EC und ED mit einer Genauigkeit von 0,1 m eingeben.
Das Maß EA ist in Richtung des Bugs ausgerichtet.
Erläuterungen zu den EA, EB, EC und ED Werten für einen Verband
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167030997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62