MoselSchPV
§ 9.01Fahrbeschränkungen
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
Bei rotem Licht müssen Bergfahrer an der Kaimauer am linken Ufer unterhalb von km 268,50 (Beginn der Krümmung) anhalten.
Bei grünem Licht dürfen Bergfahrer ihre Fahrt fortsetzen und die Brückenöffnung durchfahren. Wenn kein Licht gezeigt wird, müssen Bergfahrer "einen langen Ton" geben, an der Kaimauer anhalten und die Anweisungen des zuständigen Aufsichtsdienstes abwarten.
Talfahrer dürfen in die Krümmung nur mit Erlaubnis der Schleusenaufsicht von Diedenhofen/Thionville einfahren.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167030997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62