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MoselSchPV

§ 8.07Sprechverbindung auf Verbänden sowie Fahrzeugen, deren Länge 110,00 m überschreitet

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

1.
(ohne Inhalt)
2.
Schubverbände und Fahrzeuge, deren Länge 110 m überschreitet, müssen mit der Schleuse Funkverbindung auf den Kanälen des Nautischen Informationsfunkes, die von den zuständigen Behörden bekanntgemacht werden, Verbindung aufnehmen, sobald sie in folgende Moselstrecken einfahren:
von Mosel-km 16,00
bis Mosel-km 25,00 (Lehmen)
von Mosel-km 31,30
bis Mosel-km 40,20 (Müden)
von Mosel-km 52,50
bis Mosel-km 63,40 (Fankel)
von Mosel-km 69,20
bis Mosel-km 81,60 (St. Aldegund)
von Mosel-km 98,50
bis Mosel-km 106,60 (Enkirch)
von Mosel-km 120,00
bis Mosel-km 126,50 (Zeltingen)
von Mosel-km 137,00
bis Mosel-km 143,80 (Wintrich)
von Mosel-km 158,00
bis Mosel-km 171,00 (Detzem)
von Mosel-km 191,00
bis Mosel-km 200,00 (Trier)
von Mosel-km 206,00
bis Mosel-km 219,00 (Grevenmacher-Wellen)
von Mosel-km 223,00
bis Mosel-km 234,00 (Stadtbredimus-Palzem)
von Mosel-km 237,00
bis Mosel-km 245,50 (Apach)
von Mosel-km 253,00
bis Mosel-km 263,00 (Koenigsmacker)
von Mosel-km 264,00
bis Mosel-km 275,00 (Diedenhofen/Thionville)
von Mosel-km 272,00
bis Mosel-km 282,00 (Orne)
von Mosel-km 280,50
bis Mosel-km 288,50 (Talange)
von Mosel-km 292,00
bis Mosel-km 301,50 (Talange)
und bis zur Einfahrt in die Schleuse auf Empfang geschaltet bleiben. Außerdem haben sich zu Berg fahrende Schubverbände bei km 226,00 nochmals über Funk bei der Schleuse Stadtbredimus-Palzem zu melden.
3.
Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.
4.
Ist ein Fahrzeug länger als 110,00 m, muss eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand und dem Bug vorhanden sein.
5.
Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.
6.
Bei Schleppverbindungen muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.
7.
Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167030997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62

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