MoselSchPV
§ 3.08Bezeichnung einzeln fahrender Fahrzeuge mit Maschinenantrieb (Anlage 3 Bild 2, 3)
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen bei Nacht führen:
- a)
- ein Topplicht, das auf dem vorderen Teil des Fahrzeugs mindestens 5,00 m über der Ebene der Einsenkungsmarken gesetzt werden muß; diese Höhe darf bis auf 4,00 m verringert werden, wenn die Länge des Fahrzeugs 40,00 m nicht überschreitet;
- b)
- die Seitenlichter, die in gleicher Höhe und in einer Ebene senkrecht zur Längsebene des Fahrzeugs gesetzt werden müssen; sie müssen mindestens 1,00 m tiefer als das Topplicht und mindestens 1,00 m hinter diesem gesetzt und binnenbords derart abgeblendet werden, daß das grüne Licht nicht von Backbord, das rote Licht nicht von Steuerbord gesehen werden kann;
- c)
- ein Hecklicht auf dem Hinterschiff.... nicht darstellbares Bild 2Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 38 v. 16.9.1997, S. 19
- 2.
- Einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb mit mehr als 110,00 m Länge müssen bei Nacht außerdem ein zweites Topplicht führen, und zwar auf dem Hinterschiff und in größerer Höhe als das vordere Licht.... nicht darstellbares Bild 3
- 3.
- Dieser Paragraph gilt weder für Kleinfahrzeuge noch für Fähren; für Kleinfahrzeuge gilt § 3.13, für Fähren § 3.16.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167030997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62