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MoselSchPV

§ 3.04Zylinder, Bälle und Kegel

Moselschiffahrtspolizeiverordnung

1.
Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zylinder, Bälle und Kegel dürfen durch Einrichtungen ersetzt werden, die aus der Entfernung das gleiche Aussehen haben.
2.
Ihre Farben dürfen weder verblaßt noch verschmutzt sein.
3.
Ihre Abmessungen müssen mindestens betragen:
a)
für Zylinder 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser;
b)
für Bälle 0,60 m im Durchmesser;
c)
für Kegel 0,60 m in der Höhe und 0,60 m im Durchmesser der Grundfläche,
d)
für Doppelkegel 0,80 m in der Höhe und 0,50 m im Durchmesser der Grundfläche.
4.
Für Kleinfahrzeuge dürfen entgegen Nummer 3 Signalkörper mit geringeren Abmessungen, die im Verhältnis zur Größe des Kleinfahrzeugs angemessen sind, verwendet werden. Sie müssen jedoch so groß sein, daß sie gut gesehen werden können.
Fassungsangaben der Quelle

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet

Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt

Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt

Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026

Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.

Herkunft und Textnachweis

Quellenkennung: BJNR167030997

Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62

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