MoselSchPV
§ 2.04Einsenkungsmarken und Tiefgangsanzeiger
Moselschiffahrtspolizeiverordnung
- 1.
- An allen Fahrzeugen – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge – müssen Marken angebracht sein, welche die Ebene der größten Einsenkung anzeigen. Bei Seeschiffen ersetzt die „Frischwassermarke im Sommer“ die Einsenkungsmarken. Die Einzelheiten über die Festsetzung der größten Einsenkung und die Grundsätze für die Anbringung der Einsenkungsmarken sind in den Artikeln 4.04, 4.05 und 22.09 ES-TRIN oder in anderen gleichwertigen Vorschriften der Moseluferstaaten geregelt.Bei Kanalpenichen (péniches Freycinet) können die Einsenkungsmarken auf jeder Seite durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Übereinkommen über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.
- 2.
- An allen Fahrzeugen, deren Tiefgang 1,00 m erreichen kann – mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge und Kanalpenichen (péniches Freycinet) – müssen Tiefgangsanzeiger angebracht sein. Die Grundsätze für ihre Anbringung sind in den Artikeln 4.06 und 22.09 ES-TRIN geregelt.
Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 iVm Anlage 4 V v. 16.2.2022 II 82
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 7 bis 10 V v. 16.5.2023 II Nr. 141 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 6 V v. 22.11.2023 II Nr. 321 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Hinweis: Änderung durch Art. 3 iVm Anlage 5 V v. 11.3.2024 II Nr. 97 mWv 1.7.2024 noch nicht berücksichtigt
Hinweis: Änderung durch Art. 2 iVm Anlage 10 bis 16 V v. 5.8.2025 II Nr. 216 mWv 1.9.2025 u. 1.1.2026 noch nicht berücksichtigt
Quelle: Gesetze im Internet · Abruf: 04.10.2026
Konsolidierter, nicht amtlicher Text. Maßgeblich ist die jeweilige Verkündung.
Herkunft und Textnachweis
Quellenkennung: BJNR167030997
Prüfsumme des Quellarchivs (SHA-256): add768ac9a3446cbcdbec158f3d81d40252ec4b41035cadaeaf7d4e8217e6b62